Satzung der FDP Langenhagen
§ 1
Die Freie Demokratische Partei ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau eines freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen friedlichen und freiheitlichen Gesellschaft mitwirken wollen.
§ 2
Der FDP Stadtverband Langenhagen ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Region Hannover der Freien Demokratischen Partei Deutschlands und führt den Namen „Stadtverband Langenhagen“. Die Grenzen des FDP Stadtverbandes werden vom Kreisverband Region Hannover festgesetzt. Dem Stadtverband Langenhagen gehören die Mitglieder der FDP in der Stadt Langenhagen an.
Die Zugehörigkeit zu einem anderen Stadtverband setzt die Zustimmung des Kreisvorstandes Region Hannover der Freien Demokratischen Partei Deutschlands voraus.
Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes (Regionsvorstand), in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. Der Stadtvorstand gibt dem Regionsvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Beschluss zur Stellungnahme kann im Stadtverband auch durch Umlaufverfahren (z.B. durch E-Mail-Abfrage) herbeigeführt werden. Der Regionsvorstand muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
§ 3
Der Stadtverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Der Stadtverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen. Beschlüsse der Organe der Bundespartei, des Landesvorstandes und des Kreisverbandes sind verbindlich.
§ 4
Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar rechtzeitig vor dem Regionsparteitag. Sie ist vom Vorstand des Stadtverbandes mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand des Stadtverbandes und müssen auf Antrag des Kreisvorstandes oder von 20% der Mitglieder mit einer Frist von mindestens 7 oder längstens 14 Tagen einberufen werde Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Rechenschaftsbericht mit Bericht des Schatzmeisters,
c) Rechnungsprüfungsbericht;
in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch
d) Entlastung des Stadtverbandvorstandes,
e) Wahl des Stadtverbandvorstandes,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
g) Wahl von Delegierten - soweit zulässig - .
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §10 und § 11 der Regionssatzung entsprechend.
§ 6
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab mindestens 3 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche
Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
§ 7
Der Vorstand des Stadtverbandes besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und vier Beisitzern.
Für die Rechte und Pflichten des Vorstandes gilt §13 der Regionssatzung entsprechend.
Die Mitglieder der FDP im Rat der Stadt Langenhagen und soweit vorhanden, je ein/e Delegierte/r der Julis, der Liberalen Frauen und der Liberalen Senioren sind beratende Vorstandmitglieder. Die Mitglieder des Regionsvorstandes sind ebenfalls beratende Mitglieder soweit diese ihren ersten Wohnsitz in Langenhagen haben.
§ 8
Der Stadtverband zieht die Beiträge ein, sofern ihm dieses vom Regionsverband übertragen worden ist. Näheres regelt die Beitragsordnung des Regionsverbandes.
§ 9
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Landessatzung, die Regionssatzung und die Landesgeschäftsordnung.
§ 10
Über Anträge und Satzungsänderungen kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei/Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
§ 11
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2015 in Kraft.